Ein Arbeitgeber kann folgende Rechte wahrnehmen:
Inanspruchnahme: Der Arbeitgeber kann die Erfindung des Arbeitnehmers in Anspruch nehmen. Verzichtet der Arbeitgeber durch schriftliche Erklärung auf die Erfindung, so entfällt eine Inanspruchnahme.
Internationalisierung: Der Arbeitgeber darf die Erfindung nicht nur in Deutschland in Anspruch nehmen, sondern für jedes Land der Erde.
Benutzunsgrecht: Gibt der Arbeitgeber die Erfindung frei, so kann er sich ein nicht-ausschließliches Benutzungsrecht sichern.
