Das Arbeitnehmererfindungsgesetz unterscheidet zwischen einer Diensterfindung und einer freien Erfindung eines Arbeitnehmers.
Diensterfindung: Eine Diensterfindung hat einen engen Bezug zum Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers. Das betriebliche Know-How bzw. Erkenntnisse, die durch die Arbeitstätigkeit gewonnen wurden, sind in die Diensterfindung eingeflossen. Beispielsweise wurden Probleme erst durch die Arbeitstätigkeit erkannt.
Freie Erfindung: Eine freie Erfindung weist keinen Bezug zur Arbeitstätigkeit des Arbeitnehmererfinders auf. Der Arbeitgeber kann keinen Anspruch auf Inanspruchnahme der freien Erfindung erheben.
