PATENTLITERATUR
Als Patentliteratur werden Gebrauchsmusterschriften, Ofenlegungsschriften, das sind Patentanmeldungen, die nach 18 Monaten ab Anmeldetag veröffentlicht werden, und erteilte Patent verstanden.
Durch die Veröffentlichungen der Patente und Gebrauchsmuster ergeben sich zwei Funktionen. Zum einen dienen die Veröffentlichungen der technischen Information der Öffentlichkeit. Es werden nur Patente erteilt, deren technische Lehre für einen Fachmann verständlich ist. Eine Erfindung, die nicht von einem Fachmann anhand der in der Anmeldung beschriebenen technischen Lehre verstanden und hergestellt werden kann, wird nicht zum Patent erteilt.
Die zweite Funktion ist die Schutzfunktion. Ein Patent stellt ein Verbietungsrecht dar. Die Benutzung der geschützten technischen Lehre ist verboten oder muss zumindest durch eine Lizenzgebühr bezahlt werden.
Allerdings kann davon ausgegangen werden, dass die überwiegende Mehrheit der Patentliteratur nicht mehr durch Patente geschützt sind. Ca. 95% der Patentliteratur sind abgelaufen, da keine Verlängerungsgebühr mehr gezahlt wurde, oder wurden vom Patentamt zurückgewiesen. Diejenigen Schutzrechte, die in Kraft sind, sind nicht alle rechtsbeständig.
Die Patentliteratur stellt aktuell den größten Umfang an technischer Literatur dar. Schätzungen gehen davon aus, dass 80% der veröffentlichten technischen Erkenntnisse ausschließlich als Patentliteratur veröffentlicht wird.

ARTEN DER PATENTLITERATUR
Es gibt primäre Patentliteratur. Hierbei handelt es sich um die Patente, die Offenlegungsschriften und die Gebrauchsmuster.
Es sollte beachtet werden, dass nur die Patente vom Patentamt auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit geprüft wurden. Das heißt, dass die technischen Lehren der Patentanmeldungen und der Gebrauchsmuster nicht mehr als eigene Patente geschützt werden können. Es ist allerdings nicht erwiesen, dass die Schutzbereiche der Patentanmeldungen und der Gebrauchsmuster wirklich rechtsbeständig sind.
Die sekundäre Patentliteratur sind alle Dokumente, die nicht Patent-, Offenlegungs- oder Gebrauchsmusterschriften sind, die sich aber dennoch mit der Patentliteratur beschäftigen.
Als sekundäre Patentliteratur kann insbesondere das "Europäische Patentblatt" (seit 1978) des Europäischen Patentamts oder die "PCT Gazette" (ebenfalls seit 1978) der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO/OMPI) betrachtet werden.
DIE INTERNATIONALE PATENTKLASSIFIKATION IPC
Die internationale Patentklassifikation IPC ist in vier Blöcke unterteilt: Sektion, Klasse, Unterklasse und Gruppe. Beispielsweise bei A 01 B 1/00 oder A 01 B 1/24. A ist die Sektion, 01 ist die Klasse, B ist die Unterklasse und 1/00 und 1/24 ist die Gruppe, wobei 1/00 eine Hauptgruppe ist und 1/24 eine Untergruppe ist.
Als Sektion werden Großbuchstaben verwendet, wobei:
A: Täglicher Lebensbedarf
B: Arbeitsverfahren, Transportieren
C: Chemie, Hüttenwesen
D: Textilien, Papier
E: Bauwesen, Erdbohren, Bergbau
F: Maschinenbau, Beleuchtung, Heizung, Waffen, Sprengen
G: Physik
H: Elektrotechnik

RECHERCHE NACH DEM STAND DER TECHNIK
Eine Recherche zum Stand der Technik dient als Ausgangspunkt einer eigenen Entwicklungstätigkeit. Es soll festgestellt werden, wo aktuell Entwicklungen getätigt werden und welche technsichen Gebiete als "terra incognita" angesehen werden können. Aufgrund einer Recherche nach dem Stand der Technik kann entschieden werden, ob und in welchem Bereich eine eigene Entwicklung sinnvoll ist. Es kann ein Ergebnis der Recherche sein, selbst keine Entwicklung durchzuführen und stattdessen von einem Patentinhaber eine Lizenz in Anspruch zu nehmen.
Ein weiteres Ergebnis kann es sein, dass grundsätzliche Lösungsprinzipien ermittelt werden, die auf die eigene Problemstellung angewendet werden.
Das Ergebnis einer Recherche nach dem Stand der Technik kann daher sein:
Auffinden von grundsätzlichen Lösungsprinzipien
Ermitteln von technologischen Trends
Ermitteln der Produkte des Wettbewerbs
Ausschließen von Doppelentwicklungen
NEUHEITSRECHERCHE
Durch eine Neuheitsrecherche soll identischer oder zumindest ähnlicher Stand der Technik ermittelt werden. Das Ziel ist es, die Patentfähigkeit einer eigenen Erfindung festzustellen. Es sind daher die wesentlichen eigenen Merkmale der eigenen Erfindung herauszukristallisieren und diese vor dem Hintergrund des Stands der Technik zu ermitteln. Zumindest muss eine Aussage erreicht werden, ob die Erfindung durch den Stand der Technik neuheitsschädlich vorweggenommen ist. Die ähnlichen Dokumente dienen dazu, die erfinderische Tätigkeit zu bewerten, falls kein Dokument des Stands der Technik neuheitsschädlich ist.
Das Ziel der Neuheitsrecherche ist daher, festzustellen ob:
Eigene Patente erworben werden können
Die eigenen Patente eingeschränkt oder fallen gelassen werden sollten. Insbesondere bei der Prüfung eines Patentportfolios ist der zweite Schritt relevant.
